Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung

Die Düngeverordnung ist schon lange in der Diskussion. Ständig werden neue Wasserstandsmeldungen lanciert. Birgit Apel von der Landwirtschaftskammer NRW hat auf dem DMK-Praktikertag den aktuellen Stand der Düngeverordnung präsentiert.

Die Novellierung soll in 2016 in Kraft treten. Neu im Frühsommer 2015 in den vorläufigen Entwurf der Düngeverordnung aufgenommen wurden unter anderem die folgenden Punkte:

  • Die Konkretisierung der Düngebedarfsermittlung: Stickstoff: Einheitliches, verbindliches Sollwertsystem mit ertragsabhängigen N-Obergrenzen. Es soll ein Zu- und Abschlagsystem mit verbindlichen Vorgaben geben.
  • Phosphat: Eine P-Düngung wird auf Schlägen mit über 20 mg P2O5 je 100 g Boden nur bis zur Höhe der P-Abfuhr erlaubt.

Präzisiert wurden auch die Beschränkungen bezüglich der Aufnahmefähigkeit der Böden und die Einarbeitungspflicht des unbestellten Ackers:
  • Die Konkretisierung der Düngebedarfsermittlung: Stickstoff: Einheitliches, verbindliches Sollwertsystem mit ertragsabhängigen N-Obergrenzen. Es soll ein Zu- und Abschlagsystem mit verbindlichen Vorgaben geben.
  • Phosphat: Eine P-Düngung wird auf Schlägen mit über 20 mg P2O5 je 100 g Boden nur bis zur Höhe der P-Abfuhr erlaubt.

  • Es wird wird grundsätzlich eine Aufnahmefähigkeit bei mit Festmist (Huf- und Klauentiere), festen Gärrückständen, Kompost 60 kg N/ha unterstellt.
  • Die Einarbeitung von Festmist (Huf- und Klauentiere), Kompost bzw. Düngemittel 2% TS-Gehalt wird von der Einarbeitungspflicht ausgenommen.

Es ist mit einer Verlängerung der Sperrfristen einschließlich Festmist zu rechnen:
  • Es wird wird grundsätzlich eine Aufnahmefähigkeit bei mit Festmist (Huf- und Klauentiere), festen Gärrückständen, Kompost 60 kg N/ha unterstellt.
  • Die Einarbeitung von Festmist (Huf- und Klauentiere), Kompost bzw. Düngemittel 2% TS-Gehalt wird von der Einarbeitungspflicht ausgenommen.

  • Für Grünland und mehrjähriges Feldfutter gilt eine Sperrfrist vom 1. November bis zum 31. Januar und für Ackerland nach der Ernte bis zum 31. Januar;
  • abweichend davon ist die Düngung auf Ackerland bis zur Höhe des Düngebedarfs möglich und bis 1. Oktober bis zu 60 kg/ha Gesamt-N.
  • Die zuständige Stelle kann Düngemittel 2 % TS-Gehalt innerhalb der Sperrfrist genehmigen, sofern nicht mehr als 30 kg/ha Nges im genehmigten Zeitraum ausgebracht werden. Ausnahme Kompost: innerhalb von drei Jahren dürfen max. 510 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden.

Die Vorgaben zur Lagerdauer von Wirtschaftsdüngern wurden ebenfalls überarbeitet. Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine drei monatige Lagerdauer für Festmist und Kompost.
  • Für Grünland und mehrjähriges Feldfutter gilt eine Sperrfrist vom 1. November bis zum 31. Januar und für Ackerland nach der Ernte bis zum 31. Januar;
  • abweichend davon ist die Düngung auf Ackerland bis zur Höhe des Düngebedarfs möglich und bis 1. Oktober bis zu 60 kg/ha Gesamt-N.
  • Die zuständige Stelle kann Düngemittel 2 % TS-Gehalt innerhalb der Sperrfrist genehmigen, sofern nicht mehr als 30 kg/ha Nges im genehmigten Zeitraum ausgebracht werden. Ausnahme Kompost: innerhalb von drei Jahren dürfen max. 510 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden.

Die Präsentation von Birgit Apel können Sie hier einsehen.