Blauzunge

Ab dem 17. Mai gelten neue Regeln!

Aufgrund einer neuen Risikobewertung läuft die Sonderregelung zum Verbringen von Kälbern und Rindern aus dem Restriktionsgebiet bzw. Sperrzonen früher aus als geplant. Ab dem 17. Mai 2019 gelten neue, von Bund und Ländern beschlossene Regeln.

Am 17. Mai 2019 läuft endgültig die Frist für die Übergangsoption/Ausnahmeregelung zum innerstaatlichen Verbringen ungeimpfter Wiederkäuer aus dem Blauzungenvirus (BTV)-Restriktionsgebiet in BTV-freie Gebiete ab: Ein negativer Virusnachweises aus Blut und die gleichzeitige Repellent-Behandlung reichen dann nicht mehr aus.
Um ein innerstaatliches Verbringen von Kälbern unter 90 Tagen aus Sperrgebieten zu ermöglichen, dabei aber weiterhin eine Verbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern und eine Bekämpfung nicht zu gefährden, wurde entsprechend der neusten Risikobewertung des FLI folgendes Vorgehen im Rahmen einer Telefonkonferenz am 30. April 2019 von Bund und Ländern vereinbart:
  • Kälber, die innerstaatlich aus einer Restriktionszone verbracht werden sollen, müssen von Müttern stammen, die vor Belegung gegen den entsprechenden BTV-Stamm geimpft wurden und es muss nachweislich die Gabe von Kolostrum des Muttertieres erfolgt sein. Hintergrund für diese Regelung siehe unten.
  • Bei Grundimmunisierung des Muttertieres erst" während der Trächtigkeit und nachweislicher Gabe von Kolostrum des Muttertieres müssen die Kälber zusätzlich bis maximal 14 Tage vor innerstaatlichem Transport mit Hilfe eines PCR-Tests negativ auf BTV befundet worden sein.

Dies ist durch eine neue Tierhaltererklärung nachzuweisen.
  • Zucht- und Nutztiere ohne wirksamen Impfschutz bzw. ohne Antikörper gegen BTV-8 können ab Ende nächster Woche nicht mehr aus Sperrgebieten in freie Gebiet innerhalb von Deutschland verbracht werden - dies gilt auch für Kälber von nicht geimpften Muttertieren!

Die Mitteilung des BMEL im original Wortlaut finden Sie auf der Internetseite des DVFB - Deutscher Vieh- und Fleischhandelsbund e.V. "Blauzungenkrankheit (BT) - Ergebnis der Beratungen zum aktuellen Blauzungengeschehen (Telefonkonferenz am 30. April 2019)"
Das Verbringen von Wiederkäuern - außer zur unmittelbaren Schlachtung - aus dem Sperrgebiet ist somit praktisch nur noch auf Basis einer Immunisierung möglich. Die Impfung bildet damit nach wie vor den Schwerpunkt der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit, da sie sowohl den Schutz der Tiere sicherstellt als auch dauerhafte, saisonunabhängige Verbringungsoptionen ermöglicht. Entsprechend wird weiterhin dringendst zur Impfung - vor dem Hintergrund des sich ebenfalls weiter in Europa ausweitenden BTV-4-Geschehens - gegen beide Virustypen (BTV-4 und BTV-8) geraten.
Niederlande: Für das Verbringen von unter 90 Tage alten Kälbern aus dem Restriktionsgebiet in die Niederlande gelten bis auf Weiteres die Vorgaben des zwischen den Niederlanden und Deutschland geschlossenen Memorandum. Heißt: Auch Kälber von nicht-geimpften Kühen dürfen ab dem 17. bzw. 18. Mai noch in die Niederlande verbracht werden, aber nur wenn sie auf dem Transportweg vom Herkunftsbetrieb bis zum Zielort das Restriktionsgebiet nicht verlassen.

Jetzt ist das Infektionsrisiko am höchsten; Kälber stecken sich schon in der Gebärmutter an

Das Friedrich-Loeffler-Institut kommt in seiner neuen Risikobewertung zur Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 26. April 2019 zum Ergebnis, dass das Risiko der BTV-8-Übertragung durch Gnitzen in den Monaten Dezember bis März vernachlässigbar, im April und November mäßig und in den übrigen Monaten, d.h. von Mai bis Oktober - also ab jetzt - hoch ist. Hier finden Sie die aktuelle Risikobewertung des FLI.
Neuere Untersuchungsergebnisse aus Frankreich und Deutschland sollen zudem belegen, dass sich noch nicht geborene Kälber in der Gebärmutter mit dem Virus der Blauzungenkrankheit anstecken können, sofern die tragende Kuh keinen wirksamen Impfschutz hat. Die Aufnahme von Antikörpern des Muttertieres über das Kolostrum verhindert die Viruszirkulation im Blut der Kälber daher nicht! Durch das Verbringen derartig indirekt" infizierter Kälber könne das BTV-8 in freie Gebiete verschleppt werden. Aus diesem Grund müssen Kälber von Muttertieren, die zu Beginn der entsprechenden Trächtigkeit ohne wirksamen Impfschutz waren, zusätzlich im Labor mittels PCR-Blut-Analyse auf das Vorhandensein von BTV untersucht werden, um dieses Risiko auszuschließen.

An zuständige Behörde bzw. Ansprechpartner wenden!

Die Verbreitung der Information zur neuen Regelung hinaus auf die Betriebe läuft aktuell nur langsam, sodass bei vielen Wiederkäuerhaltern Unklarheit und Unsicherheit zur aktuellen Handlungssituation besteht. Die Einführung der neuen Regelung ist zu plötzlich gekommen.
Betriebe in den Restriktionsgebieten und deren Grenzgebiet sollten sich daher bei Unklarheit an ihre vertrauenswürdigen Ansprechpartner zur Rindergesundheit und Tierseuchenregelung wenden (z.B. Veterinärämter, Rindergesundheitsdienst oder Tierseuchenkasse). Zu den Konsequenzen der Betriebslage im Sperrgebiet gehören u.a. eine generelle Meldepflicht für alle Wiederkäuerhaltungen an die jeweils zuständige Behörde sowie jetzt weiter verschärfte Verbringungs- und damit Handelseinschränkungen.
Inzwischen gehören neben Baden-Württemberg, dem gesamten Saarland und ganz Rheinland-Pfalz auch Teile von Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie Bayern zum Restriktionsgebiet.
Informationen zur Neuregelung im Internet für Bundesländer, die zum Restriktionsgebiet gehören:
Baden-Württemberg: Die Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit "Blauzungenkrankheit (BT) – neueste FLI-Risikobewertung zur Verschleppung der Blauzungenkrankheit ändert ab 18. Mai die Verbringungsregelungen"
Bayern: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit "Blauzungenkrankheit (BT) – Regelungen für die Verbringung von Wiederkäuern aus BT-Sperrzonen in BT-Virus-freie Gebiete"
Hessen: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz pdf: "Tierseuchenbekämpfung; Virus der Blauzungenkrankheit (BTV), Hier: BT-Verbringungsregelungen"
Rheinland-Pfalz: Landesuntersuchungsamt "MERKBLATT BTV-8 Regelungen zum Verbringen von empfänglichen Tierarten aus Betrieben in Rheinland-Pfalz"
NRW: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz "BTV8 - neue Verbringungsregelungen ab 18.05.2019"
Quellen: u.a. BMEL, FLI, DVFB


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