Mehr Bürokratie ab 2018 für intensiv wirtschaftende Betriebe

Schon ab dem kommenden Jahr sollen viehintensive Betriebe eine Stoffstrombilanz für ihren Betrieb berechnen. Das steht im Entwurf!

Der bürokratische Aufwand könnte für viele tierhaltende Betriebe im kommenden Jahr stark ansteigen. Mit dem geänderten Düngegesetz haben Bundestag und Bundesrat beschlossen eine betriebliche Stoffstrombilanz einzuführen. Der Entwurf der dazugehörigen Durchführungsverordnung soll in den nächsten Wochen verabschiedet werden.

Stoffstrombilanz - Was sieht der Entwurf vor?

Die „Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften“ umfasst die Vorgaben zur Stoffstrombilanz. Der Entwurf enthält detaillierte Vorgaben, wie die Nährstoffsaldierung auf betrieblicher Basis ausgestaltet werden muss. Die Verordnung schreibt die Mengenerfassung von Stickstoff und Phosphor vor, die einem Betrieb zugeführt und von ihm abgegeben werden. Auf die Betriebe kommen umfangreiche Aufzeichnungen zu.
  • Die neuen Regelungen sollen ab 2018 zunächst für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mehr als 30 Hektar (ha) landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 GVE/ha gelten. Auch alle viehhaltenden Betriebe, die Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen, müssen nächstes Jahr schon bilanzieren.
  • Zu- und Abfuhr der Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphor müssen jährlich ermittelt und bilanziert werden. Die Wahl des Bezugszeitraumes (Wirtschaftsjahr oder Düngejahr) ist den Betrieben dabei freigestellt. Jedoch muss die Stoffstrombilanz drei Monate nach Ende des Bezugsjahres erstellt sein.
  • Wird die Düngung genau mit den aufgebrachten Nährstoffen aufgezeichnet, müssen Betriebe, die eine Stoffstrombilanz erstellen, keinen Nährstoffvergleich mehr nach den Vorgaben der Düngeverordnung durchführen.
  • Um den zulässigen Stickstoff- und Phosphor-Bilanzwert zu ermitteln, sollen folgende Informationen berücksichtigt werden:

  1. die nach der Düngeverordnung zulässigen Kontrollwerte für Nährstoffe je Hektar,
  2. die zulässigen Stall-, Lagerungs- und Ausbringeverluste für organische Dünger,
  3. ein Korrekturfaktor für die Futterverwertung, der Grobfutter berücksichtigt.

  • Die Betriebsleiter müssen sicherstellen, dass die Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und –abgabe im Schnitt über drei Jahre den errechneten Bilanzwert für Stickstoff und Phosphor nicht überschreitet. Wird dies nicht eingehalten, müssen sie an einer anerkannten Beratung zum nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen teilnehmen.
  • Ab 2023 sollen dann auch alle Betriebe über 20 ha oder mehr als 50 GVE eine Stoffstrombilanz erstellen.
  • Die Bundesländer dürfen zudem weitergehende Vorschriften für die Aufzeichnungen verfassen.

  • Die neuen Regelungen sollen ab 2018 zunächst für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mehr als 30 Hektar (ha) landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 GVE/ha gelten. Auch alle viehhaltenden Betriebe, die Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen, müssen nächstes Jahr schon bilanzieren.
  • Zu- und Abfuhr der Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphor müssen jährlich ermittelt und bilanziert werden. Die Wahl des Bezugszeitraumes (Wirtschaftsjahr oder Düngejahr) ist den Betrieben dabei freigestellt. Jedoch muss die Stoffstrombilanz drei Monate nach Ende des Bezugsjahres erstellt sein.
  • Wird die Düngung genau mit den aufgebrachten Nährstoffen aufgezeichnet, müssen Betriebe, die eine Stoffstrombilanz erstellen, keinen Nährstoffvergleich mehr nach den Vorgaben der Düngeverordnung durchführen.
  • Um den zulässigen Stickstoff- und Phosphor-Bilanzwert zu ermitteln, sollen folgende Informationen berücksichtigt werden:

  1. die nach der Düngeverordnung zulässigen Kontrollwerte für Nährstoffe je Hektar,
  2. die zulässigen Stall-, Lagerungs- und Ausbringeverluste für organische Dünger,
  3. ein Korrekturfaktor für die Futterverwertung, der Grobfutter berücksichtigt.

  • Die Betriebsleiter müssen sicherstellen, dass die Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und –abgabe im Schnitt über drei Jahre den errechneten Bilanzwert für Stickstoff und Phosphor nicht überschreitet. Wird dies nicht eingehalten, müssen sie an einer anerkannten Beratung zum nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen teilnehmen.
  • Ab 2023 sollen dann auch alle Betriebe über 20 ha oder mehr als 50 GVE eine Stoffstrombilanz erstellen.
  • Die Bundesländer dürfen zudem weitergehende Vorschriften für die Aufzeichnungen verfassen.

Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Betriebliche Stoffstrombilanz“

Die Arbeitsgruppe „Betriebliche Stoffstrombilanz“ sollte, methodische Grundlagen zur Berechnung und Bewertung betrieblicher Stoffstrombilanz festlegen. Ihre Ergebnisse:
  • Für die Bilanzierung der Nährstoffmengen schlägt die Arbeitsgruppe vor, Rechnungen und Lieferscheine zu nutzen. Denn gesetzliche Regelungen zur Deklarationspflicht von Dünge- und Mischfuttermitteln erlauben eine genaue Berechnung der Nährstoffmengen.
  • Für Produkte ohne Deklarationspflicht sollen Analyseergebnisse für Stickstoff und Phosphor benutzt werden. Alternativ können die Nährstoffgehalte bei eindeutiger Zuordnung aus bundesweit vereinheitlichten Tabellenwerken entnommen werden.
  • Für die Düngeverordnung hat die Stoffstrombilanz nur einen begrenzten Wert, da diese Form der Bilanzierung keinen Einblick in die innerbetrieblichen Nährstoffflüsse bietet.
  • Darüber, wie die mit Hilfe der Stoffstrombilanz berechneten Nährstoffüberschüsse zu bewerten sind, konnte innerhalb der Arbeitsgruppe keine Einigkeit erzielt werden.

  • Für die Bilanzierung der Nährstoffmengen schlägt die Arbeitsgruppe vor, Rechnungen und Lieferscheine zu nutzen. Denn gesetzliche Regelungen zur Deklarationspflicht von Dünge- und Mischfuttermitteln erlauben eine genaue Berechnung der Nährstoffmengen.
  • Für Produkte ohne Deklarationspflicht sollen Analyseergebnisse für Stickstoff und Phosphor benutzt werden. Alternativ können die Nährstoffgehalte bei eindeutiger Zuordnung aus bundesweit vereinheitlichten Tabellenwerken entnommen werden.
  • Für die Düngeverordnung hat die Stoffstrombilanz nur einen begrenzten Wert, da diese Form der Bilanzierung keinen Einblick in die innerbetrieblichen Nährstoffflüsse bietet.
  • Darüber, wie die mit Hilfe der Stoffstrombilanz berechneten Nährstoffüberschüsse zu bewerten sind, konnte innerhalb der Arbeitsgruppe keine Einigkeit erzielt werden.

Den vollständigen Ergebnisbericht finden Sie hier:
https://www.thuenen.de/media/ti/Infothek/Presse/Pressemitteilungen/2017/2017-04-13/Ergebnisbericht_BMEL-AG_Betriebliche_Stoffstrombilanzen.pdf

Zeitplan sehr eng

Ob die Verordnung wie geplant am 24. Mai von Bundeskabinett und am 07. Juli dem Bundesrat vorgelegt werden kann, ist fraglich. Der Entwurf wird von einigen Beteiligten als zu kompliziert angesehen und wirft eine Reihe von Fragen auf. Als Alternativtermin für den Bundesrat wurde vorsorglich der 22. September festgelegt. Allerdings kann der Bundestag durch den erwirkten Parlamentsvorbehalt die Verordnung gegebenenfalls stoppen.
Die Verordnung soll am 01. Januar 2018 in Kraft treten und wäre damit für das Dünge- und Wirtschaftsjahr 2018/19 erstmalig relevant.
Quelle: AgE
Bearbeitet: Christine Stöcker und Anna Schworm