Kartellamt erteilt Mindestpreis eine Absage

Das war's dann wohl: Die obersten Wettbewerbshüter der Republik warnen vor einer nationalen Milchpreis-Absprache. Diese nütze nur dem Handel. Damit hat das Kartellamt alle Überlegungen zur Einführung eines Basispreises (wie u.a. vom Milchboard gefordert) abgewürgt.

In Frankreich und Spanien geht's, in Deutschland nicht! In Frankreich und Spanien haben sich Milcherzeuger und verarbeiter unter Mitwirkung der jeweiligen Landwirtschaftsministerien auf einen Mindestpreis für Milch geeinigt (ohne Rechtsanspruch). In Frankreich haben sich die Molkereien verpflichtet, im Jahresschnitt 2009 rund 28 Cent je Liter an die Milcherzeuger auszuzahlen. In Spanien (wohin die französische Milch gerne fließt) hat man sich sogar auf 31 Cent geeinigt (Frankreichpreis zzgl. 3 Cent Transportkosten). Auch in Deutschland liebäugeln viele Milcherzeuger mit einem Mindestpreis für Rohmilch. Doch die Wettbewerbshüter wollen davon nichts wissen. Es bestehe kein Bedarf an Gesetzesänderungen für den Milchmarkt, so erklärt das Bundeskartellamt in einem Bericht zum Marktumfeld der Milchwirtschaft, der Mitte August veröffentlicht wurde. Die Ordnungshüter verweisen zudem darauf, dass auch die EU-Kommission unmissverständlich klargestellt habe, dass „wettbewerbswidrige Maßnahmen wie Preisabsprachen und Produktionsdrosselungen ausgeschlossen“ sind.
Im Marktbericht heißt es konkret: „Einzelne Bestandteile der in Frankreich und Spanien beschlossenen Branchenempfehlungen verdeutlichen jedoch die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen rechtmäßigen Empfehlungen und wettbewerblich unzulässigen Preis, die insbesondere für die Verbraucher schädlich sind. Diese Grenze wird dann überschritten, wenn z.B. die Durchsetzung der Preissetzungen durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen unterstützt werden soll. Auch eine Vereinheitlichung der Milchlieferverträge durch eine für alle geltende Preisindexierung kommt faktisch einer horizontalen Preisabsprache gleich.“

Basispreis in Genossenschaften wirkungslos

Laut Bundeskartellamt ist aus den folgenden Gründen auch nicht erkennbar, dass eine Mindestpreisempfehlung die Marktmechanismen spürbar und effektiv zu Gunsten der Milchviehhalter verändern würde:
  • 70% der in Deutschland von den Milcherzeugern vertriebenen Rohmilch wird von genossenschaftlich organisierten Molkereien erfasst. Diese erwirtschaften aufgrund genossenschaftsrechtlicher Vorgaben jedoch keine Gewinne oder „Margen“, sondern kehren praktisch alle Erlöse an die Genossen aus. Für diese sehr bedeutsame Gruppe von Molkereien und Milcherzeugern wäre daher eine Preisempfehlung im besten Falle wirkungslos. Im schlechteren Falle müssten diese Molkereien ein höheres Milchgeld auszahlen, als sie tatsächlich erwirtschaften können – was dann mittelfristig zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin bereits angespannten Situation und gegebenenfalls sogar zu einem Marktaustritt führt.

  • Der Milchpreis wird maßgeblich durch die auf dem Weltmarkt für Massenprodukte zu erzielenden Preise sowie durch das inländische Verhältnis von Nachfrage und Angebot bestimmt. Eine Mindestpreisfestsetzung könnte darauf nicht flexibel genug reagieren. Die Marktentwicklung in Folge des Milchlieferstreiks (kurzfristige Preissteigerung, nachfolgend starker Preisverfall) hat gezeigt, dass alles, was gegen den tatsächlichen Marktpreis durchgesetzt werden soll, langfristig tatsächlich nicht durchgesetzt werden kann.

  • Zudem ist bei Fest- oder Mindestpreisen zu beachten, dass sie ohnehin bereits bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen (ausländischen) Molkereien weiter verschärfen. Gerade die Molkereien in Deutschland liefen (auf Grund der zentralen geographischen Lage Deutschlands in Europa) Gefahr, Marktanteile im Inland an Molkereien aus benachbarten Staaten (Tschechien, Polen) zu verlieren.

  • Eine Preisfestsetzung ginge mit einer noch höheren Transparenz über die Preisentwicklung einher. Diese gesteigerte Markttransparenz nutzt jedoch, nicht zuletzt dem Lebensmitteleinzelhandel im Rahmen der Preisverhandlungen für Frischmilch und andere Milchbasisprodukte.

  • Zudem sollte berücksichtigt werden, dass die Molkereien ein höchst unterschiedliches Produktportfolio und dementsprechend auch unterschiedliche Milchauszahlungspreise haben. Wenn sich ein Mindestpreis als tatsächlicher Preis etablieren würde, nützte dies gerade denjenigen Molkereien, die Molkereiprodukte mit einer höheren Wertschöpfung produzieren, ihren Milcherzeugern aber dennoch nur einen überwiegend auf Basisprodukte ausgerichteten Milchpreis zahlen müssen.

  • Unklar bleibt im Übrigen, wie sich die Befürworter von abgestimmten Mindestpreisen für Rohmilch die Milchgeldberechnung vorstellen, sollte diese kostenbasiert sein. Ob ein Milchviehhalter zu einem an Basiswerten errechneten Mindestpreis tatsächlich betriebswirtschaftlich sinnvoll Milch produzieren kann, hängt u.a. von den konkreten topographischen Strukturen, von der Größe des Milchbetriebs und seinen Betriebsstrukturen im Übrigen ab.

  • 70% der in Deutschland von den Milcherzeugern vertriebenen Rohmilch wird von genossenschaftlich organisierten Molkereien erfasst. Diese erwirtschaften aufgrund genossenschaftsrechtlicher Vorgaben jedoch keine Gewinne oder „Margen“, sondern kehren praktisch alle Erlöse an die Genossen aus. Für diese sehr bedeutsame Gruppe von Molkereien und Milcherzeugern wäre daher eine Preisempfehlung im besten Falle wirkungslos. Im schlechteren Falle müssten diese Molkereien ein höheres Milchgeld auszahlen, als sie tatsächlich erwirtschaften können – was dann mittelfristig zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin bereits angespannten Situation und gegebenenfalls sogar zu einem Marktaustritt führt.

  • Der Milchpreis wird maßgeblich durch die auf dem Weltmarkt für Massenprodukte zu erzielenden Preise sowie durch das inländische Verhältnis von Nachfrage und Angebot bestimmt. Eine Mindestpreisfestsetzung könnte darauf nicht flexibel genug reagieren. Die Marktentwicklung in Folge des Milchlieferstreiks (kurzfristige Preissteigerung, nachfolgend starker Preisverfall) hat gezeigt, dass alles, was gegen den tatsächlichen Marktpreis durchgesetzt werden soll, langfristig tatsächlich nicht durchgesetzt werden kann.

  • Zudem ist bei Fest- oder Mindestpreisen zu beachten, dass sie ohnehin bereits bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen (ausländischen) Molkereien weiter verschärfen. Gerade die Molkereien in Deutschland liefen (auf Grund der zentralen geographischen Lage Deutschlands in Europa) Gefahr, Marktanteile im Inland an Molkereien aus benachbarten Staaten (Tschechien, Polen) zu verlieren.

  • Eine Preisfestsetzung ginge mit einer noch höheren Transparenz über die Preisentwicklung einher. Diese gesteigerte Markttransparenz nutzt jedoch, nicht zuletzt dem Lebensmitteleinzelhandel im Rahmen der Preisverhandlungen für Frischmilch und andere Milchbasisprodukte.

  • Zudem sollte berücksichtigt werden, dass die Molkereien ein höchst unterschiedliches Produktportfolio und dementsprechend auch unterschiedliche Milchauszahlungspreise haben. Wenn sich ein Mindestpreis als tatsächlicher Preis etablieren würde, nützte dies gerade denjenigen Molkereien, die Molkereiprodukte mit einer höheren Wertschöpfung produzieren, ihren Milcherzeugern aber dennoch nur einen überwiegend auf Basisprodukte ausgerichteten Milchpreis zahlen müssen.

  • Unklar bleibt im Übrigen, wie sich die Befürworter von abgestimmten Mindestpreisen für Rohmilch die Milchgeldberechnung vorstellen, sollte diese kostenbasiert sein. Ob ein Milchviehhalter zu einem an Basiswerten errechneten Mindestpreis tatsächlich betriebswirtschaftlich sinnvoll Milch produzieren kann, hängt u.a. von den konkreten topographischen Strukturen, von der Größe des Milchbetriebs und seinen Betriebsstrukturen im Übrigen ab.

Insgesamt ist laut dem Bundeskartellamt daher auch aus ökonomischer Sicht nicht erkennbar, welchen positiven Beitrag ein wie auch immer definierter Mindestpreis für Rohmilch zur Behebung und Lösung der wahren Ursachen für die aktuellen Anpassungsprobleme der deutschen Milchwirtschaft leisten kann.