Niedersachsen

Jährliche Untersuchung auf Paratuberkulose verpflichtend

Seit dem 1. November 2017 müssen in Niedersachsen alle Zuchtrinder jährlich auf Paratuberkulose untersucht werden. Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose ist in Kraft getreten.

Alle Zuchtrinder in Niedersachsen mit einem Alter von mehr als 24 Monaten müssen ab dem 1. November jährlich auf Paratuberkulose untersucht werden.
Dazu trete laut dem niedersächsischen Landwirtschaftsminister eine neue Verordnung in Kraft, die den Tierhaltern jedoch keinen zusätzlichen Aufwand bringen soll. Es könnten die ohnehin zur Untersuchung auf das Bovine Herpesvirus Typ1 (BHV1) genommenen Blutproben verwendet werden.

Ermittlung des Para-TB-Status erfordert systematische Organisation

Die Untersuchungspflicht kann nach Angaben des Ministeriums anhand der Proben von Einzelblut und Einzelmilch sowie Bestandsmilch erfüllt werden. Dabei seien
  • Einzelproben im Abstand von zwölf Monaten
  • und Bestandsmilchproben alle drei bis neun Monate zu prüfen.

Positiv – und dann?

  • Einzelproben im Abstand von zwölf Monaten
  • und Bestandsmilchproben alle drei bis neun Monate zu prüfen.

Wiesen Bestandsmilchproben ein positives Ergebnis auf, müssten gemäß der neuen Vorgaben alle über 24 Monate alten Zuchtrinder des Bestandes innerhalb von zwei Monaten in einer Einzelprobe untersucht werden.
Der Tierhalter hat laut Ministerium die Ergebnisse dann spätestens 14 Tage nach Erhalt schriftlich der Veterinärbehörde mitzuteilen. Es ist vorgesehen, dass diese automatisch von der Untersuchungseinrichtung an die Datenbank „Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere" (HIT) übertragen werden.
Führe die Einzeltieruntersuchung ebenfalls zu einem positiven Ergebnis, sei zusammen mit dem Arzt ein Hygieneplan zu erstellen, der dann binnen eines Jahres auf seine Wirksamkeit zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen sei.

Nur Para-TB freie Zuchttiere über 24 Monate einstallen

Die Verordnung gebe außerdem vor, dass zur Zucht vorgesehene und über 24 Monate alte Rinder lediglich dann in einen Rinderbestand mit Zuchttieren eingestellt werden dürften, wenn maximal zwölf Monate vor dem Einstellen bei einer Einzeltieruntersuchung keine Paratuberkulose festgestellt worden sei, so das Agrarressort.

Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten der Probennahme

Die niedersächsische Tierseuchenkasse übernehme die Kosten für die Probennahme und die Laboruntersuchungen, die laut Verordnung vorgeschrieben seien. Bei einem positiven Paratuberkulose-Befund würden auch die Kosten für die Biosicherheitsberatung übernommen.
Niedersachsen setze laut dem Ministerium mit diesem konsequenten Vorgehen bundesweit Maßstäbe.
Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose, kurz Nds. ParaTb-VO, ist auch deswegen so wichtig, weil es sich bei der Paratuberkulose um eine in Deutschland meldepflichtige Erkrankung handelt.
Diese bakterielle Infektionskrankheit wird durch das Mycobacterium avium spp. paratuberculosis (MAP) verursacht, wobei es zu einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung bei Wiederkäuern kommt. Hauptsymptome sind anhaltende Durchfälle und eine fortschreitende Abmagerung der Tiere.
Infizierte Rinder zeigen aufgrund der langen Inkubationszeit lange Zeit keine typischen Auffälligkeiten wie massiven unstillbaren Durchfall oder Abmagerung. Jedoch scheiden sie den Erreger bereits vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome in großem Ausmaß über den Kot sowie während der klinischen Phase auch über Milch und die sogenannte Biestmilch, das Kolostrum, aus. Das Infektionsrisiko ist daher sehr hoch.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Quelle: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bearbeitet: Berkemeier