EU-Gerichtshof stärkt Bezeichnungsschutz für Milch

Bezeichnungen wie Milch, Butter, Käse etc. sind auch weiterhin ausschließlich den entsprechenden Milchprodukten vorbehalten. Rein pflanzliche (vegane) Produkte dürfen nicht mit Bezeichnungen wie Molke, Joghurt oder Buttermilch gekennzeichnet werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Trier zum Bezeichnungsschutz für Milch und Milchprodukte nach der Verordnung über eine Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine wegweisende Entscheidung getroffen. Bezeichnungen wie Milch, Butter, Käse etc. sind auch weiterhin ausschließlich den entsprechenden Milchprodukten vorbehalten.
Klarstellende oder beschreibende Zusätze, wie z. B. „Tofubutter“, für ein rein pflanzliches Produkt sind nicht zulässig und stellen eine Verletzung des europaweit festgeschriebenen Bezeichnungsschutzes für Milch und Milchprodukte dar. So darf auch die Bezeichnung „Milch“ nicht durch Hinzufügung erläuternder Begriffe wie z. B. „Soja-Milch“ für vegane Erzeugnisse bei deren Vermarktung verwendet werden.
Der EuGH hat auch nochmals klargestellt, dass rein pflanzliche (vegane) Produkte nicht mit Bezeichnungen wie „Molke“, „Rahm“, „Joghurt“, „Buttermilch“ etc. gekennzeichnet werden dürfen.
Der Milchindustrie-Verband e. V. (MIV) begrüßt diese Entscheidung des EuGH, die dessen bisherige Rechtsprechung zu einem umfassenden Bezeichnungsschutz für Milch und Milchprodukte aus 1999 und 2015 nachdrücklich bestätigt. „Der heutige Tag ist ein bedeutender für den seit nunmehr 30 Jahren bestehenden, europaweiten Bezeichnungsschutz für Milch und Milchprodukte“, so MIV-Geschäftsführer Dr. Jörg Rieke.
Es bleibt zu hoffen, dass nun auch die Lebensmittelüberwachung in Deutschland stärker als bisher gegen die vermehrte Verletzung des Bezeichnungsschutzes für Milch und Milchprodukte, insbesondere bei der Vermarktung veganer Produkte, vorgehen wird.
Quelle: MIV