MilchSonBeihV

Außergewöhnliche Milchsonderbeihilfe von 0,36 Cent pro Liter

Anspruch auf die außerordentliche Milchsonderbeihilfe haben Milcherzeuger, die zwischen Februar und April 2017 nicht mehr Milch produzieren als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Beihilfe von 0,36 Cent je Liter Milch gilt dabei rückwirkend für die Milchanlieferung im Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016. Anträge sind bis zum 16. Januar 2017 zu stellen. Diese Maßnahme ist nicht zu verwechseln mit der Milchverringerungsbeihilfeverordnung (MilchVerBeihV)!

Milcherzeuger in Deutschland, die planen, zwischen Februar und April 2017 nicht mehr Milch an ihre Molkereien zu liefern als im entsprechenden Vorjahreszeitraum 2016, können bis einschließlich zum 16. Januar 2017 eine Sonderbeihilfe für ihre Milchanlieferung im Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 beantragen. Darauf hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) am vergangenen Donnerstag (29.12.) erneut hingewiesen. Ihren Angaben zufolge beläuft sich die Höhe der Zahlung auf mindestens 0,36 Cent je Liter.
Die Milchsonderbeihilfe wird von der Europäischen Union gemäß der Verordnung 2016/1613 finanziert als „außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren“, national umgesetzt durch die Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV) vom 27. Dezember 2016. Diese Maßnahme ist nicht zu verwechseln mit der Milchverringerungsbeihilfeverordnung (MilchVerBeihV) EU-Beihilfe von max. 14 ct/kg"! Auf Deutschland entfällt nach Angaben der BLE von den EU-Geldern ein Anteil von knapp 58 Mio. Euro. Die europäischen Mittel ergänze der Bund durch nationale Haushaltsmittel in gleicher Höhe, so dass insgesamt fast 116 Mio. Euro zur Verfügung stehen sollen.
Antrag stellen: Anträge für die MilchSonBeihV können der Bundesanstalt zufolge über ein Online-Formular gestellt werden, das seit dem vergangenen Freitag (30.12.) auf der Internetpräsenz des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) zur Verfügung steht. Erfolgt sein müsse der Antrag sowohl elektronisch als auch schriftlich bis  einschließlich den 16. Januar 2017.
Anlage zum Antrag: In der Anlage sollten sich die Milchgeldabrechnungen aller Erstankäufer für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 oder idealerweise eine Bestätigung des Erstankäufer über die Milchanlieferung befinden, aus der die Menge des dreimonatigen Bezugszeitraums ersichtlich werde.
Der Nachweis über die nicht gesteigerte Milchmenge in Februar bis April 2017 müsse dann innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Beibehaltungszeitraums, also bis zum 14. Juni 2017, bei der BLE vorliegen. Dazu sollen Antragsteller ein gesondertes Formular auf dem Online-Portal der Bundesanstalt finden. Dieses müssten sie ausgefüllt und mit den drei Milchgeldabrechnungen für den Beihilfezeitraum oder einer Bestätigung des Erstankäufers über die drei entsprechenden Monate schriftlich an die BLE senden.
Milchverringerungsbeihilfeverordnung (MilchVerBeihV) EU-Beihilfe von max. 14 ct/kg"
Für die EU-Beihilfe können Milcherzeuger ab dem 01.01.2017 über die HIT-Datenbank nun den Zahlungsantrag für den ersten Reduktionszeitraum von Oktober bis Dezember 2016 einreichen. Die notwendigen Unterlagen müssen an die in dem Bundesland jeweils zuständige Stelle übermittelt werden. Für die erste Antragsrunde gilt der Stichtag 14.02.2017, für die zweite Antragsrunde der 17.03.2017. Die Stellung eines Zahlungsantrages ist nur möglich, wenn der Förderantrag zuvor positiv durch die Verwaltung entschieden wurde! Die Auszahlung soll spätestens 90 Tage nach Ende des jeweiligen Verringerungszeitraums erfolgen.
Hier gelangen Sie zu den entsprechenden Internetseiten: www.hi-tier.de, www.ble.de/milchsonderbeihilfe
Quelle: AgE