Unfallschutz

SVLFG stellt neue Vorschriften für Rinderhalter

Mit dem 1. April 2021 gelten neue Vorschriften zur Unfallverhütung in der Tierhaltung seitens der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Infos und Tipps.

Mit dem 1. April 2021 gelten Neuerungen in der Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Unter diesem Link finden Sie die Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1). 
Die Neuerungen basieren auf Erkenntnissen aus der langjährigen Unfallanalyse – jeder achte Unfall in allen grünen Berufen ereignet sich im Umgang mit Rindern. Im Jahr 2019 erfasste die SVLFG fast 6.000 Unfallverletzungen und sechs Todesfälle im Zusammenhang mit dem Umgang mit Rindern, Kühen und Bullen.
Rinderhalter müssen folgende Punkte in ihren Betrieben gewährleisten und umsetzen, damit der Versicherungsschutz gültig ist bzw. bleibt (“die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG“).
  • Für bestehende Anlagen räumt die SVLFG den Tierhaltern eine dreijährige Übergangsfrist ein, um die neuen baulichen Anforderungen umzusetzen – also bis zum 1. April 2024. 
  • Neue Stallbauten müssten bereits ab dem 1. April 2021 den Neuanforderungen entsprechen.

Anforderung zur Unfallverhütung in Rinderställen

  • Es muss ausreichend Fixier- und Separier-Einrichtungen für Einzeltiere und Gruppen in den Haltungen geben.
  • Beim Besamen bzw. Behandeln von Einzeltieren dürfen sich keine weiteren freilaufenden Tiere in diesem Bereich aufhalten. Anmerkung: Praktisch ist das im Kuhstall ohne eine gesonderte Separationseinrichtung schwer umsetzbar. Mobile bzw. flexible Tore können Lösungsansätze bieten. Beispiellösungen flexibler Tore in Kuhställen.
  • Stallabteile müssen so eingerichtet sein, dass von außen gefüttert werden kann.
  • Bewegliche Abtrennungen von Stallabteilen (Tore usw.) müssen so eingerichtet sein, dass sie sich ohne Werkzeuge öffnen lassen (keine Verschraubung!). 
  • Laufställe müssen über ausreichend Fluchtwege (Personenschlupf) verfügen.
  • Zum Umtreiben, Umstallen oder Verladen von Rindern müssen ortsfeste Treibgänge oder Treibhilfen vorhanden sein.
  • Zum Einfangen einzelner Tiere auf der Weide müssen geeignete Einfanghilfen zur Verfügung stehen.

Deckbullen in der Milchkuhhaltung

Wer im Betrieb einen Deckbullen einsetzen möchte, muss im Sinne des Personenschutzes geeignete Haltungsvorschriften umsetzen, (Bildquelle: Stöcker-Gamigliano)

  • Deckbullen in der Milchviehhaltung benötigen eine separate Unterbringung (Einzelbuchten) in stabiler Bauweise, mit rutschfestem Bodenbelag, mindestens einer Fixiereinrichtung und einer Fluchtmöglichkeit für Personen.
  • Ein Mitlaufen im Milchviehstall ist unzulässig!
  • Deckbullen müssen während des Zusammenführens mit Rind oder Kuh sowie vor jedem Betreten der Deckbullenbox fixiert oder separiert werden. 
  • Helfer bei der Arbeit mit dem Deckbullen benötigten entsprechende Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Bullen. 

Aggressive Rinder müssen aus dem Bestand genommen werden

Tiere, die sich aggressiv verhalten und Menschen gefährden könnten, müssen spätestens nach einem Angriff auf einen Menschen aus dem Bestand entfernt werden.
Hilfreiche Informationen zur Einrichtung von Toren, Separationsbereichen und der Deckbullenhaltung im Milchkuhbetrieb finden Sie bei Elite unter:
| Tore: Das Tor, dein Freund und Helfer – wer Treibewege im Kuhstall durchdenkt und Tore an der richtigen Stelle platziert, kann Zeit sparen und Stress verhindern. Tipps und Umsetzungsbeispiele.
| Deckbullen: Deckbullen im Milchviehbetrieb sicher halten – die Sozialversicherung schreibt es vor, Deckbullen in Milchviehbetrieben separat zu halten. Zwei Baulösungen aus der Praxis. 
| Separation: Den Separationsbereich planen – im Separationsbereich sollten Kühe in Ruhe warten können, praktisch sollte er jedoch ebenfalls sein. Maße und Zahlen für verschiedene Versionen.
Quelle: SVLFG