Die Dienstleistung zur Notschlachtung mit Transport- und Entblute-Trailern ist (noch) nicht weit verbreitet und ursprünglich für Weidetiere genutzt. Dieses System bietet die Möglichkeit, nicht transportfähige Schlachttiere gegebenenfalls noch (in der Lebensmittelkette) zu verwerten. Wir haben zwei kleinere Schlachtbetriebe im Bundesgebiet nach ihren Erfahrungen und den Möglichkeiten und Grenzen mit mobilen Schlachtanhängern gefragt.
Beide Unternehmen bieten die Dienstleistung des Notschlachtens von frisch verletzten Rindern seit mehreren Jahren an und merken, dass die Nachfrage wächst. Dennoch bestehe noch Aufklärungsbedarf, sowohl auf Seite der Tierhalter, als auch auf Seite der Veterinäre. Denn die übergeordneten Behörden und auch die Veteinärämter gehen auf Kreisebene durchaus unterschiedlich mit dieser Art von Notschlachtungen um. Generell ist die Möglichkeit der Notschlachtung mit entsprechenden Mobilen eher für kleinere Schlachtbetriebe interessant. Große Rinderschlachthöfe können die spontan eingehenden Einzeltiere nur schlecht vermarkten. Das führt dazu, dass ein derartiges Angebot flächendeckend schwierig ist. Grundsätzlich kann in der Notschlachtung auf dem Betrieb mit anschließender Verarbeitung im Schlachtbetrieb ein großer Vorteil in Sachen Tierschutz und Ethik gesehen werden. Das frisch verletzte Rind kann über diese Möglichkeit noch in der Lebensmittelkette verwertet werden, anstatt notgetötet und über die Tierkörperverwertung entsorgt werden zu müssen. Folgende Bedingungen bestehen beim Umgang mit mobilen Schlachtanhängern:
- Dieses Notschlachtungs-Verfahren ist eine „ausgelagerte Schlachtung“, d.h. es müssen alle Anforderungen eingehalten werden, die auch bei einer Schlachtung innerhalb der Schlachtstätte gelten. Ihre Schlachtmobile sind vom Veterinäramt als geeignet zugelassen.
- Die Anbieter verfügen durch ihre Ausbildung über den nötigen Sachkundenachweis.
- Gesetzliche Voraussetzungen für die Notschlachtung einer Kuh im Haltungsbetrieb sind einzuhalten: Der amtliche Tierarzt muss anwesend sein.
- Der entblutete Tierkörper muss ohne extra Kühlung innerhalb von einer Stunde im Schlachthof in die weitere Verarbeitung gehen (Häuten, Ausnehmen, Zerlegen, Fleischuntersuchung).
- Dieses Notschlachtungs-Verfahren ist eine „ausgelagerte Schlachtung“, d.h. es müssen alle Anforderungen eingehalten werden, die auch bei einer Schlachtung innerhalb der Schlachtstätte gelten. Ihre Schlachtmobile sind vom Veterinäramt als geeignet zugelassen.
- Die Anbieter verfügen durch ihre Ausbildung über den nötigen Sachkundenachweis.
- Gesetzliche Voraussetzungen für die Notschlachtung einer Kuh im Haltungsbetrieb sind einzuhalten: Der amtliche Tierarzt muss anwesend sein.
- Der entblutete Tierkörper muss ohne extra Kühlung innerhalb von einer Stunde im Schlachthof in die weitere Verarbeitung gehen (Häuten, Ausnehmen, Zerlegen, Fleischuntersuchung).