Das sollten Sie beim Umgang mit Medikamenten beachten!

Für Milchviehhalter gehört der Umgang mit Medikamenten zur täglichen Routine, die Anwendung ist dabei gesetzlich geregelt. Ihr Einsatz in der Tierhaltung wird jedoch vonseiten des Verbraucher- und Tierschutzes zunehmend kritisch gesehen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Notwendigkeit einer jeden Behandlung sorgfältig zu überprüfen. Welche gesetzlichen Regelungen beim Umgang mit Arzneimitteln gelten, erfahren Sie hier!

Ein Medikament, das bei einem lebensmittelliefernden Tier angewendet wird, kann grundsätzlich auch das von diesem Tier stammende Lebensmittel beeinflussen. Deswegen gelten für die Anwendung von Arzneimitteln besondere Regelungen, die durch das Arzneimittelgesetz, die Tierärztliche Hausapothekenverordung und die Bestandsbuchverordung festgelegt sind.
Diese Arzneimittel dürfen nur Wirkstoffe enthalten, die in einer europaweit geltenden Verordnung aufgeführt sind. Bei der Zulassung eines Arzneimittels werden Rückstandsprüfungen durchgeführt, nach deren Ergebnissen dann die Wartezeit festgelegt wird. Das ist die Zeit, die nach einer Behandlung gewartet werden muss, bis das Tier wieder zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden darf. Dabei ist der Landwirt dafür verantwortlich, dass er nur rückstandsfreie Lebensmittel in den Verkehr bringt.

Tierarzt gibt Behandlungsanweisung

Bei Medikamenten für lebensmittelliefernde Tiere muss generell der Wirkstoff für die jeweilige Tierart zugelassen sein. Apothekenpflichtige Präparate kann der Landwirt selbst in der Apotheke erwerben und anwenden. Dabei müssen die Angaben der Packungsbeilage hinsichtlich Anwendungsgebiet, Tierart und Dosierung immer eingehalten werden. Erhält der Milchviehhalter apothekenpflichtige Medikamente vom Tierarzt, muss er dessen Behandlungsanweisungen Folge leisten. Verschreibungspflichtige Arzneimittel erhält der Landwirt nur vom Tierarzt oder gegen ein tierärztliches Rezept in der Apotheke. Dabei gelten stets die Behandlungsanweisungen des Tierarztes.

Dokumentationspflicht und Impfung:

  • Jede Anwendung von apothekenpflichtigen oder gar verschreibungspflichtigen Medikamenten muss im Bestandsbuch dokumentiert werden. Das gilt auch für Homöopathie und für Mittel ohne Wartezeit. Hierfür können auch Kombibelege genutzt werden. Diese Aufzeichnungen müssen dann vom Landwirt fünf Jahre aufbewahrt werden.

  • Jede Anwendung von apothekenpflichtigen oder gar verschreibungspflichtigen Medikamenten muss im Bestandsbuch dokumentiert werden. Das gilt auch für Homöopathie und für Mittel ohne Wartezeit. Hierfür können auch Kombibelege genutzt werden. Diese Aufzeichnungen müssen dann vom Landwirt fünf Jahre aufbewahrt werden.

  • Impfstoffe hingegen fallen unter das Tierseuchenrecht. Eine Abgabe ist nur dann möglich, wenn ein Impfstoffanwendungsplan vorliegt. Dabei müssen Impfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen vom Tierarzt durchgeführt werden, andere darf der Landwirt selbst verabreichen.

  • Impfstoffe hingegen fallen unter das Tierseuchenrecht. Eine Abgabe ist nur dann möglich, wenn ein Impfstoffanwendungsplan vorliegt. Dabei müssen Impfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen vom Tierarzt durchgeführt werden, andere darf der Landwirt selbst verabreichen.

Wirksamkeit durch richtige Lagerung gewährleisten

Die richtige Aufbewahrung der Medikamente sichert deren Wirksamkeit.  Grundsätzlich sollte dies kühl, dunkel und trocken geschehen. Da jedoch die Ansprüche an die Lagerung unterschiedlich sein können, sollte man die Herstellerangaben auf der Packungsbeilage unbedingt beachten. Ideal wäre beispielsweise ein abschließbarer Schrank außerhalb des Stalles, damit Kindern oder Unbefugten der Zugang verweigert wird. Für Präparate, die gekühlt werden müssen, empfiehlt sich ein extra Kühlschrank, der über ein Thermometer zur Themperaturkontrolle verfügt.

Verfallsdatum ernst nehmen

Verfallsdaten von Medikamenten sind nicht mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum auf Lebensmittel zu vergleichen und sollten daher immer ernst genommen werden. Auch wenn der Einsatz von Medikamenten nach dem Verfallsdatum nicht unbedingt schädlich sein muss, so ist doch ihre Wirksamkeit nicht mehr gewährleistet. Da die Verwendbarkeit von Arzneimitteln nach dem Öffnen der Packung begrenzt ist, sollte das Anbruchdatum gut sichtbar auf der Verpackung vermerkt werden. Für die Entsorgung von Medikamenten, die nicht mehr benötigt werden, gibt es regional unterschiedliche Vorgaben. Was hier in den Restmüll darf, ist woanders Sondermüll! Deshalb sollte man sich bei der Gemeinde nach der richtigen Vorgehensweise erkundigen. In jedem Fall dürfen Medikamenten niemals ins Abwasser gelangen.
 
Quelle: Stefan Krüger, Tierarzt (Milchrind)