BVD: Neue Regelung jetzt in Kraft!

Die BVD-Bekämpfung ist seit Anfang des Jahres für alle Milchviehbetriebe verbindlich. Milcherzeuger sind jetzt verpflichtet, alle Neugeborenen auf BVD untersuchen zu lassen. Bisher gibt es jedoch noch keine Regelung für den Import von Rindern aus anderen europäischen Mitgliedstaaten.

Am 1. Januar 2011 ist die neue Verordnung zum Schutz vor BVD (Bovine Virusdiarrhoe) in ganz Deutschland verbindlich in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung besteht eine generelle Untersuchungspflicht für alle neugeborenen Kälber bis spätestens zum sechsten Lebensmonat und für alle älteren Tiere, die aus dem Bestand verbracht werden sollen. So sollen Dauerausscheider - auch PI-Tiere oder Virämiker genannt - früh erkannt und gemerzt werden.
Die virologische Untersuchung kann mithilfe der Ohrstanzprobe oder einer Blutuntersuchung erfolgen. Ohrgewebeproben haben den Vorteil, dass sie an die amtliche Lebensohrmarke gekoppelt sind und damit vom Milcherzeuger selbst entnommen werden können. Sie können zudem bis zu zwei Wochen im Kühlschrank gelagert und als Sammelprobe verschickt werden.
Wird das Tier nach der Untersuchung als negativ eingestuft, gilt diese Einstufung ein Leben lang und wird somit in der HI-Tierdatenbank gespeichert. Dieser Status gilt auch gleichzeitig für das Muttertier. Virämiker - positiver Befund - müssen hingegen möglichst kurzfristig gemerzt werden.
Im Zuge dieser Untersuchungen dürfen zukünftig nur BVD-unverdächtige Tiere in andere Bestände verbracht werden. Auch den Status eines BVD-unverdächtigen Bestands können Betriebe erlangen, wenn alle Tiere negativ auf BVD untersucht und auch in den anschließenden 12 Monaten alle Neugeborenen als negativ eingestuft wurden.

Import noch nicht geklärt

Bisher gibt es jedoch noch keine Regelung zum Import von Rindern aus anderen EU-Mitgliedstaaten, da die Verordnung von der EU-Kommission noch nicht anerkannt wurde. Deshalb muss importiertes Zuchtvieh derzeit nicht auf BVD untersucht werden. Beim Weiterverkauf innerhalb Deutschlands muss aber der BVD-Status dann nachträglich ermittelt werden. Auch hier gilt dann, dass nur BVD-unverdächtige Tiere den Bestand wechseln können.