Das Wasser- bzw. Abwassermanagement in Fahrsiloanlagen und auf Siloplatten ist das Stichwort, mit dem sich viele Milcherzeuger jetzt auseinandersetzen müssen.
Die seit dem 1. August 2017 bundeseinheitlich gültige „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV, JGS-Anlagen in Anlage 7) sorgt einige Betriebsleiter.
Es besteht Anpassungsbedarf
Die AwSV gilt bisher nur für...
Das Wasser- bzw. Abwassermanagement in Fahrsiloanlagen und auf Siloplatten ist das Stichwort, mit dem sich viele Milcherzeuger jetzt auseinandersetzen müssen.
Die seit dem 1. August 2017 bundeseinheitlich gültige „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV, JGS-Anlagen in Anlage 7) sorgt einige Betriebsleiter.
Es besteht Anpassungsbedarf
Die AwSV gilt bisher nur für Neubauten, allerdings enthält sie auch Bestimmungen für bestehende Anlagen. Deswegen, und teils auch aufgrund von Investitionsstau, besteht für einige Betriebe Anpassungsbedarf, vor allem bei ihren Siloanlagen. Und dem ist mittlerweile ein erhöhtes Augenmerk gewidmet, so wird hier etwa bei Cross-Compliance-Kontrollen genau nachgeschaut. Die Kontrolleure müssen auffällige Anlagen an die zuständige Untere Wasserbehörde (Landkreis) melden. Festgestellte Mängel können zudem in der CC-Kontrolle zum Abzug bei Flächenprämien und Direktzahlungen führen. „Auffällig“ heißt, dass nicht auszuschließen ist, dass Sickersaft oder dadurch verunreinigtes Oberflächenwasser ins Erdreich dringen und/oder unkontrolliert in Oberflächengewässer fließen kann. Von der AwSV geregelt sind alle ortsfesten Anlagen (Lagerung 6 Monate), kritisch gesehen werden besonders „Dauer-Feldmieten“, Schotterflächen und mangelhafte Schmutzwassersysteme. Für bestehende Anlagen mit ≥ 1.500 m3 Lagerraum, die nicht der AwSV entsprechen, kann die Untere Wasserbehörde „technische oder organisatorische Maßnahmen“ zur Instandsetzung anordnen. Der Aufwand dafür darf jedoch nicht den Kosten eines Neubaus nahekommen. Die praktische bauliche Umsetzung der AwSV regelt das „Technische Regelwerk zu wassergefährdenden Stoffen“ (TRwS792). Darin sind auch Lösungen für bestehende Anlagen aufgezeigt. Die Umsetzungsfristen bestimmen die Unteren Wasserbehörden im Einzelfall!
Es dürfen nur noch Bauprodukte, -arten und -sätze verwendet werden, die für JGS-Anlagen zulässig sind. Zudem besteht bei Neubauten und Instandsetzungen ab den Bagatellgrenzen (Sickersaftbehälter 25 m3, Festmist- und Silagelager 1.000 m3) die Pflicht, dass Fachbetriebe diese ausführen und Neubauten vor der Inbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.
Was genau ist die Herausforderung?
Einerseits darf kein durch Silage/Sickersaft verunreinigtes Wasser unkontrolliert wegfließen und andererseits sollte möglichst wenig Niederschlagswasser auf den betroffenen Flächen anfallen. Denn als Schmutzwasser gilt alles Wasser, das vor einer Anschnittsfläche auf einer Platte, den Rangier- und Befüllplätzen sowie leeren, aber nicht mit dem Hochdruckreiniger gesäuberten Lager- oder Befüllplätzen anfällt! Verunreinigtes Wasser muss aufgefangen (Spezialbehälter, drei Monate Lagerkapazität), darf aber nur in bedingten Mengen in Güllelagern mitgeführt werden.
Besser von selbst aktiv werden
Betreiber von JGS-Anlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen zu überwachen und Mängel zu beheben. Fachberater empfehlen Futterbaubetrieben, deren Anlagen auffällig sind oder wo Unsicherheit besteht, aufgrund der Komplexität und der Tatsache, dass die Unteren Wasserbehörden uneinheitlich vorgehen, Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Auf eine Beratung folgend kann es sinnvoll sein, sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen, um gemeinsam ein schrittweises Abwasserkonzept zu entwickeln. Es ist wichtig, dass die Behörden erkennen, dass Landwirte Wasserschutz ernstnehmen. Auffällige Anlagen anzupassen sollte jetzt Teil der Investitionsplanung sein. -kb-