Die neue Dünge-Verordnung tritt wahrscheinlich im Mai in Kraft. Zwar wird um Details noch verhandelt, doch schon jetzt ist klar: Für Futterbauer ändert sich einiges! Ein Überblick.
Am 31. März 2017 wurde nach jahrelanger Diskussion eine neue Düngeverordnung im Bundesrat verabschiedet. Trotz noch offener Formalitäten ist davon auszugehen,...
Die neue Dünge-Verordnung tritt wahrscheinlich im Mai in Kraft. Zwar wird um Details noch verhandelt, doch schon jetzt ist klar: Für Futterbauer ändert sich einiges! Ein Überblick.
Am 31. März 2017 wurde nach jahrelanger Diskussion eine neue Düngeverordnung im Bundesrat verabschiedet. Trotz noch offener Formalitäten ist davon auszugehen, dass die Verordnung im Mai 2017 veröffentlicht wird und am Tag danach in Kraft tritt.
Die neue Düngeverordnung (Dünge-VO) sieht eine Reihe von Regelungen vor, die den Einsatz von Stickstoff (N) und Phosphat (P) einschränken werden, u.a.
- feste Vorgaben zur Ermittlung des N-Bedarfs,
- eine Absenkung der zulässigen N- und P-Salden,
- die Berücksichtigung der P-Gehalte im Boden,
- die Erweiterung der Sperrfrist für N-haltige Dünger,
- die Einbeziehung aller organischen und organisch-mineralischen Dünger bei der Berechnung der N-Obergrenze von 170 kg N/ha.
- feste Vorgaben zur Ermittlung des N-Bedarfs,
- eine Absenkung der zulässigen N- und P-Salden,
- die Berücksichtigung der P-Gehalte im Boden,
- die Erweiterung der Sperrfrist für N-haltige Dünger,
- die Einbeziehung aller organischen und organisch-mineralischen Dünger bei der Berechnung der N-Obergrenze von 170 kg N/ha.
Diese Änderungen spielen auch für Futterbaubetriebe eine Rolle.
Keine Gülle mehr nach Mais
Derzeit bezieht sich die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr im Betriebsdurchschnitt auf tierische Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Festmist. Mit der neuen Düngeverordnung werden aber alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel bei der Berechnung berücksichtigt. Dies trifft insbesondere Betriebe mit Biogasanlagen, da der pflanzliche Anteil, z.B. Mais, als Input für die Biogasproduktion in die Obergrenze einbezogen werden muss.
Bis 2013 konnten Grünlandbetriebe auf Antrag den Einsatz von Wirtschaftsdüngern unter strengen Auflagen auf bis zu 230 kg N/ha erhöhen. Das wird auch in Zukunft möglich sein. Allerdings muss dazu das zuständige Bundesministerium einen Antrag bei der EU stellen und eine Genehmigung erhalten. Die Derogationsregelung wird nur für Grünland und mehrjährigen Ackergrasanbau möglich sein, nicht für den Maisanbau.
Ein weiterer zentraler Punkt der Novellierung stellt der Nährstoffeinsatz nach der Hauptfruchternte bzw. generell im Herbst dar. Die neuen Regelungen zur Sperrfrist beziehen sich auf alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt und schon ab diesem Jahr:
- Ackerland: Ab Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar
- Grünland und mehrjähriges Feldfutter auf Ackerland (Aussaat bis 15. Mai): 1. November bis 31. Januar
- Festmist und Kompost: Ausbringverbot vom 15.Dezember bis 15. Januar
- Ackerland: Ab Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar
- Grünland und mehrjähriges Feldfutter auf Ackerland (Aussaat bis 15. Mai): 1. November bis 31. Januar
- Festmist und Kompost: Ausbringverbot vom 15.Dezember bis 15. Januar
Ausnahmen von der Sperrfrist bestehen künftig u.a. zu Zwischenfrüchten und Feldfutter (Aussaat bis 15. September): Hier dürfen N-Dünger bis zur Höhe des N-Düngebedarfes, allerdings max. bis 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg Ammonium-N/ha, bis spätestens 1.10. ausgebracht werden. Eine Güllegabe nach der Maisernte ist somit vielerorts unzulässig!
Generell dürfen N- oder P-haltige Stoffe nur ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Bei wassergesättigten, gefrorenen oder überschwemmten Böden ist die Ausbringung verboten. Dieser Bodenzustand ist häufig nach Ablauf der Sperrfristen anzutreffen und fällt in die Zeit der ersten Düngergaben. Die Ausnahmemöglichkeit, bei gefrorenem Boden zum Schutz des Bodens vor Strukturschäden fahren zu dürfen, wird mit der neuen Düngeverordnung weiter eingeschränkt. Vorgegeben ist eine Mengenbegrenzung auf max. 60 kg Gesamt-N/ha und eine Ausbringung nur auf eine bestehende Pflanzendecke (Winterung, Zwischenfrucht oder Grünland). Der Boden muss über Tag auftauen. Ausnahmen bestehen bei Festmist und Kompost.
Nährstoffe jetzt anders bilanziert
Mit der neuen Dünge-VO wird die Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz eingeführt. Die Nährstoffabfuhr von den Grundfutterflächen wird mit der Nährstoffaufnahme der gehaltenen Tiere abgeglichen und die Angaben so „plausibel“ gemacht. Mögliche Abgaben oder Aufnahmen von Grundfutter werden einbezogen. In der Vergangenheit wurden die Futtererträge häufig überschätzt. Daher führt die neue Bilanzierungsmethode automatisch zu höheren Salden. Gleichzeitig wird das zulässige N-Saldo von derzeit 60 kg N/ha und Jahr im dreijährigen Durchschnitt auf 50 kg N/ha abgesenkt.
Zudem wird intensiv über eine Stoffstrom-Bilanz diskutiert, die in einer zusätzlichen Verordnung geregelt werden soll. Der erste Entwurf hierzu liegt den Verbänden zur Stellungnahme vor. Bereits zum 1. Januar 2018 soll diese in Kraft gesetzt werden. Betriebe mit mehr als 2,5 GV/ha und mehr als 30 ha oder mehr als 50 GV im Betrieb und alle viehhaltenden Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sollen ab 2018 schon eine Stoffstrom-Bilanz rechnen müssen. Alle anderen sind erst ab 2023 betroffen. Die Details zu dieser Bilanzierungsmethode werden noch diskutiert.
Um das P-Bilanzsaldo zu berechnen, ist künftig der P-Gehalt im Boden wichtig. Bei einer Versorgung von mehr als 20 mg P2O5 je 100 g Boden (CAL-Methode) darf max. die Höhe der P-Abfuhr gedüngt werden (zulässiges P-Saldo liegt bei null!). Nur auf Flächen mit einer P-Versorgung bis zu 20 mg P2O5 je 100 g Boden darf das Saldo max. +10 kg/ha P2O5 betragen.
Diese Vorgaben treffen hauptsächlich den Maisanbau in Veredelungsregionen, doch auch Futterbaubetriebe sollten die vorliegenden Bodenanalysen zum Phosphatgehalt prüfen, um rechtzeitig zu reagieren. Denn die neue Dünge-VO lässt weniger Spielraum als bisher, die vorgegebenen N- und P-Salden einzuhalten. Bei Verstößen müssen Sie zunächst eine Beratung in Anspruch nehmen. Werden die Salden auch im Folgejahr überschritten, folgt ein Bußgeld.
Ertrag bestimmt die Dünge-Intensität
Die neue Dünge-VO konkretisiert und reglementiert, wie der Düngebedarf für N und P ermittelt wird. Während bei der P-Versorgung weiterhin die auf den Bedarf der Pflanzen bezogene Mengenbemessung gilt, gelten für Stickstoff detaillierte Vorgaben. Es gibt nun einheitliche, kulturspezifische N-Bedarfswerte, von denen nur abgewichen werden darf, wenn das Ertragsniveau der letzten drei Jahre es erlaubt. Für Silomais z.B. liegt der N-Bedarfswert bei einem Ertragsniveau von 450 dt/ha bei 200 kg N/ha. Pro 50 dt/ha Mehrertrag im Schnitt der letzten drei Jahre erhöht sich der N-Bedarfswert um 10 kg N/ha. Der Ertrag eines betriebseigenen Futtermittels wie Silomais wird meist nur geschätzt, z.B. durch die Größe der Siloanlage. Welche Nachweise über ein abweichendes Ertragsniveau nötig sind, legen die Länder noch fest.
Rechenbeispiel: Eine N-Bedarfsermittlung für den Maisanbau 2018 zeigt Übersicht 1. Nach ertragsbedingter Korrektur des vorgegebenen N-Bedarfswerts von 200 kg N/ha müssen Sie verschiedene Abschläge berücksichtigen: Nmin-Gehalt im Boden, ein bodenbedingter Abschlag ab einem Humusgehalt von 4,0% (20 kg N/ha), die organische Düngung des Vorjahres (10% des ausgebrachten Gesamt-N) sowie Abschläge, abhängig von Vor- und/oder Zwischenfrucht. Im Frühjahr eingearbeiteten Grünroggen berücksichtigen Sie z.B. mit einem Abschlag von 20 kg N/ha.
Für Grünland und mehrschnittiges Feldfutter geschieht die N-Bedarfsermittlung vergleichbar. Es gibt einen vom Ertragsniveau und Rohproteingehalt abhängigen N-Bedarfswert, der ebenfalls durch die N-Nachlieferung aus der organischen Düngung des Vorjahres, aus dem Bodenvorrat sowie aus dem Leguminosenbestandsanteil korrigiert wird.
Sowohl im Ackerbau als auch im Grünland sind Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände (Bestandsentwicklung, Witterungsereignisse) möglich. Die Kriterien dafür sind noch nicht definiert.
Bodennahe Ausbringung ab 2020
Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff und Harnstoff müssen auf unbestelltem Acker wie bisher innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet werden. Ausnahmen gelten für Harnstoff mit Ureasehemmer, Festmist und Kompost. Zudem gelten ab dem 1. Februar 2020 neue Regeln, um die Ammoniakemissionen zu senken: Flüssige Dünger wie Gülle müssen auf bestelltem Acker streifenförmig oder injiziert aufgebracht werden. Für Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau gilt die Vorgabe ab 1. Februar 2025. Sie können Ausnahmen beantragen, wenn aufgrund der strukturellen Besonderheiten des Betriebes der Einsatz unmöglich oder unzumutbar ist. Dies trifft ggfs. bei starker Hangneigung der Flächen zu.
Zudem sollen sich die Gewässereinträge reduzieren, indem die Abstände von 3 auf 4 m steigen. Bei bestimmten Ausbringtechniken (Streu- entspricht Arbeitsbreite; Grenzstreueinrichtungen) vermindert sich der Abstand auf 1m. Hangneigung (mind. 10%) verursacht innerhalb von 5 m ein generelles Aufbringverbot und weitere Einschränkungen im Bereich von 5 bis 20 m.
Für flüssige und feste Wirtschaftsdünger sowie Gärrückstände muss Lagerraum vorgehalten werden:
- flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche und Gärrückstände: 6 Monate
- Festmist, Komposte (ab 1. Januar 2020): 2 Monate
- flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände von Betrieben mit 3 GV pro ha oder ohne eigene Aufbringungsflächen (ab 1. Januar 2020): 9 Monate
- flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche und Gärrückstände: 6 Monate
- Festmist, Komposte (ab 1. Januar 2020): 2 Monate
- flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände von Betrieben mit 3 GV pro ha oder ohne eigene Aufbringungsflächen (ab 1. Januar 2020): 9 Monate
Bundesländer dürfen mitentscheiden
Neu ist auch, dass die Bundesländer weitergehende Regelungen in belasteten Gebieten festlegen, aber auch Erleichterungen bezüglich der Dokumentation in nicht belasteten Gebieten treffen dürfen. Als belastet gelten Gebiete, in denen im Grundwasser mehr als 37,5 mg Nitrat/l bei ansteigender Tendenz oder mehr als 50 mg Nitrat/l festgestellt wurden; aber auch Einzugsgebiete von langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässern mit einem Nachweis von Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft.
Zu den weitergehenden Regelungen gehören z.B. Vorgaben zur Nmin- und Wirtschaftsdüngeranalyse, eine Absenkung des zulässigen N-Saldos auf 40 kg N je ha oder die Einschränkung der P-Düngung unter Abfuhr. Die Einführung von Länderbefugnissen führt dazu, dass die Dünge-VO zukünftig nicht mehr bundeseinheitlich gilt, sondern abhängig von den Ländern deutliche Unterschiede aufweisen wird.-cs-