BHV-1: Impfverbot ab 1. Juli

Nordrhein-Westfalen geht in die letzte Phase der BHV-1-Sanierung: Ab dem 01.07. gilt ein Impfverbot für alle Bestände, bis zum 01.01.2016 müssen alle Reagenten gemerzt worden sein.
So möchte man erreichen, dass 2018 ein Antrag zur Anerkennung als BHV-1-freie Region" (Artikel-10-Status) gestellt werden kann. Voraussetzungen dazu sind die Einstufung von BHV-1 als anzeigepflichtige Tierseuche (bereits umgesetzt), ein mindestens drei Jahre andauerndes Impfverbot sowie Freiheit bei 99,8 % der Rinderherden. In Deutschland konnten dies bereits neun Bundesländer umsetzen.

In Nordrhein-Westfalen gibt es noch 5.547 Reagenten in 164 Betrieben. Wenige Betriebe sind dabei stark verseucht, viele besitzen nur noch wenige betroffene Tiere. Die Neuinfektionsrate schwankt: Jede Woche kommen rund 10 Betriebe dazu, die mit neuen Ausbrüchen zu kämpfen haben. Dr. Arno Piontkowski vom MKULNV NRW sieht die Ursachen im Impfmanagement sowie in mangelnder Sorgfalt beim Tierverkehr zwischen den Betrieben. Zudem bergen Stresssituationen wie eine Kalbung die Gefahr, dass Träger des Virus erneut ausscheiden. 

Tierhalter in der Pflicht

Seit dem 9.12.2014 ist die BHV-1-Verordnung NRW in Kraft. Nicht-BHV-1-freie Tiere dürfen...
  • nicht mehr auf die Weide (Verbot der Haltung im Freien),
  • weder belegt noch neu eingestellt werden sowie
  • ab dem 01.07.2015 nicht mehr geimpft werden. 

Zudem müssen sie rote Reagenten-Ohrmarken tragen und alle Impfungen müssen in HI-Tier eingetragen sein. Achtung: Wer nicht mitzieht, riskiert die Entschädigungs- und Beihilfezahlungen der Tierseuchenkasse - der Tierhalter ist in der Bringpflicht und muss Reagenten bis Ende Dezember merzen! Die zuständige Behörde darf ansonsten die unverzügliche Tötung veranlassen (BHV-1-Verordnung des Bundes) und die Entschädigung entfällt. 
  • nicht mehr auf die Weide (Verbot der Haltung im Freien),
  • weder belegt noch neu eingestellt werden sowie
  • ab dem 01.07.2015 nicht mehr geimpft werden. 

Ausnahme möglich, aber unwahrscheinlich

Wenn...
  • der Seuchenbekämpfung keine Gründe entgegenstehen,
  • für den Tierhalter unbillige Härte vorliegt (Existenzgefährdung, unverschuldete Situation, in der Vergangenheit bereits konsequente Anstrengung bei der Sanierung) und
  • ein Sanierungskonzept mit Tilgung in längstens drei Jahren vorliegt,

kann das Merzungsgebot durch eine Sondergenehmigung der Veterinärbehörde herausgeschoben werden.
  • der Seuchenbekämpfung keine Gründe entgegenstehen,
  • für den Tierhalter unbillige Härte vorliegt (Existenzgefährdung, unverschuldete Situation, in der Vergangenheit bereits konsequente Anstrengung bei der Sanierung) und
  • ein Sanierungskonzept mit Tilgung in längstens drei Jahren vorliegt,

Quelle: Vortrag Arno Piontkowski, Fachforum Rindergesundheit Riswick 2015