Schleswig-Holstein: Unbefristeter Erlass regelt Drittlandstransporte

Schleswig-Holstein erlaubt Tiertransporte in Drittländer nur noch unter Einhaltung bestimmter Auflagen. Von den anderen Bundesländern wird nun Ähnliches erwartet, um ein Verladen von Tieren zum Weitertransport von dort aus zu verhindern.

Der Landwirtschaftsminister von Schleswig-Holstein, Jan Philipp Albrecht (Die Grünen), hat am vergangenen Freitag (22. März 2019) einen unbefristeten Erlass zum Vorgehen bei Tiertransporten für sein Bundesland vorgestellt. Damit der Erlass nicht umgangen wird, indem Tiere in anderen Bundesländern zum Weitertransport verladen werden, forderte der Minister die anderen Länder auf, ein ähnliches Vorgehen walten zu lassen. Der Grünen-Politiker sieht zudem nun die Bundesregierung in der Pflicht, entsprechende Regeln in den kommenden Monaten auch innerhalb der EU zu vereinheitlichen.
Bundesagrarministerin Julia Klöckner hat bereits angekündigt, ihre Länderkollegen zu einem Spitzentreffen einzuladen. Diese soll noch vor der nächsten Agrarministerkonferenz vom 10. bis 12. April stattfinden. Sie hatte Anfang März 2019 die Exportverbote von Bayern und Schleswig-Holstein bemängelt. Besser wäre gewesen, erst eine rechtliche Klärung herbeizuführen und dann entsprechend behördlich zu agieren - und nicht umgekehrt, hatte die CDU-Politikerin erklärt.
Albrecht selbst sagte im Rahmen der Veröffentlichung am Freitag, dass das von Schleswig-Holstein gesetzte befristete Moratorium von Tiertransporten in bestimmte Drittländer richtig gewesen sei, da es ihnen die Möglichkeit gegeben hat, einen dauerhaften, strengen und rechtssicheren Kriterienkatalog für die Genehmigung von Tiertransporten in bestimmte Drittländer festzulegen. Der daraus hervorgegangene Erlass biete Rechtssicherheit für Veterinäre, mehr Transparenz, eine faire Chance für Landwirte und Handel und tatsächliche Verbesserungen für die Tiere, so Albrecht.

Anforderungskatalog steckt den Rahmen ab

Der neue Erlass für Schleswig-Holstein besagt, dass auf den Transportrouten in die Zielländer Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Irak, Iran, Kasachstan, Kirgistan, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tadschikistan, Türkei, Tunesien, Turkmenistan und Usbekistan erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz zu befürchten sind. Transporte insbesondere in diese Staaten dürfen aus genanntem Grund daher nur dann genehmigt werden, wenn u.a. die folgenden Anforderungen aus Sicht der zuständigen Behörde erfüllt sind:
  • Die Führung eines Fahrtenbuchs bis zum Bestimmungsort unabhängig vom Zielland,
  • eine sichergestellte Kontrollmöglichkeit während der Beförderung,
  • eine konsequente Überprüfung der Fahrtenbücher nach dem Transport,
  • die umfassende Gewährung des Zugangs zu elektronischen Daten,
  • eine Kontrolle der Temperaturen während des Transportes,
  • Notfallpläne sowie die Verifizierung von Versorgungsstationen in Drittländern.

Zudem wird die Überprüfung und umgehende Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße beim Transport oder bei einer Umlade- oder Entladestation über tierschutzwidrige Bedingungen an eine zentrale Meldestelle angeordnet. Dies soll sicherstellen, dass zuständige Veterinäre zügig informiert und die Anforderungskriterien laufend angepasst werden können.

Die Kreisbehörden tragen die Verantwortung

Zur möglichen Strafbarkeit der Amtsveterinäre veröffentlichte das Umweltministerium ein zusätzliches Schreiben an die einzelnen Kreise in Schleswig-Holstein. Darin stellte es klar, dass nach Rechtsauffassung des Ministeriums im Regelfall keine Strafbarkeit wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 17 TierSchG i.V.m. § 27 Absatz 1 StGB vorliegt, wenn Amtstierärzte ein Vorlaufattest oder eine Genehmigung im Rahmen langer grenzüberschreitenden Beförderungen in Drittländer erteilen.
Allerdings, erklärte Minister Albrecht weiter: Wenn Amtsveterinäre konkrete Erkenntnisse über mögliche tierquälerische Handlungen im Zusammenhang mit einem von ihnen zu genehmigenden Transport haben und deren Begehung mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, ist die Transportgenehmigung zu verweigern."
Das Ministerium empfiehlt darüber hinaus, die tierschutzrechtlichen Aspekte, die im Zusammenhang mit einer Abfertigung erwogen werden, aktenkundig zu machen. Dieses trüge maßgeblich zur Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung und zur Rechtssicherheit für die Amtstierärzte bei.
Es gibt Kritik an dem unbefristeten Erlass. So erklärte die die SPD-Agrarpolitikerin Kirsten Eickhoff-Weber, dass der Landwirtschaftsminister mit seinem Vorgehen die Verantwortung in Schleswig-Holstein auf die Landkreise abwälze. Unverständlich sei, warum das Moratorium nicht bis nach der Agrarministerkonferenz (10. bis 12. April 2019) verlängert worden sei. Die Landesregierung will dort Anträge zum Tierschutz bei Tiertransporten einbringen.
Hintergrund-Info: 2018 wurden 924 Zuchtrinder aus Schleswig-Holstein in Drittländer transportiert. Bundesweit waren es im Jahr 2017 insgesamt 79.350 Zuchttiere.
Quelle: Bauernblatt Schleswig-Holstein, NDR


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