Stallbauförderung

Mehr Zuschüsse für Grünland- und Weidebetriebe

Von der neuen Premiumförderung beim Stallbau könnten vor allem Milchviehbetriebe in Grünlandregionen mit Weidehaltung profitieren. Immerhin winken hier bis zu 40 % Zuschuss bei Stallneubauten. Wer seine Kühe ganzjährig im Stall lässt, muss künftig mit geringeren Zuschüssen kalkulieren.

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP). Nach seiner Einschätzung verlangen die künftigen Fördervoraussetzungen eine intensive Beratung und fachkundige Betreuung. Kritisch beurteilt Goetz deshalb auch die vom zuständigen Planungsausschuss (PLANAK) für den neuen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) beschlossene Reduzierung der Betreuergebühren um durchschnittlich mehr als 25 Prozent. Dies werde sich auf die Betreuertätigkeit der Landgesellschaften auswirken, weil ein Teil der Verfahren nicht mehr kostendeckend betreut werden könne.
Goetz

BLG-Geschäftsführer Karl-Heinz Goetz (Bildquelle: Elite Magazin)

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP). Nach seiner Einschätzung verlangen die künftigen Fördervoraussetzungen eine intensive Beratung und fachkundige Betreuung. Kritisch beurteilt Goetz deshalb auch die vom zuständigen Planungsausschuss (PLANAK) für den neuen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) beschlossene Reduzierung der Betreuergebühren um durchschnittlich mehr als 25 Prozent. Dies werde sich auf die Betreuertätigkeit der Landgesellschaften auswirken, weil ein Teil der Verfahren nicht mehr kostendeckend betreut werden könne.

Kernpunkte des neuen Agrarinvestitionsförderprogrammes (AFP)

Die wesentlichen Bestandteile der Neuregelung der Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Verwendungszweck der einzelbetrieblichen Förderung wurde hinsichtlich der umwelt- und tierschutzbezogenen Teilziele insofern präzisiert, dass die Fördermaßnahme - neben den Zielstellungen Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Multifunktionalität - zwingend auch der Unterstützung einer besonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Landwirtschaft dienen muss. Gemäß dieser neuen Grundausrichtung, die den gesellschaftlichen Erwartungen an eine zukunftsorientierte Landwirtschaft Rechnung trägt, wurden die einzelnen Fördergegenstände neu gefasst:
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter sind im Rahmen des AFP ab 2014 nur noch förderfähig, wenn sie – im Falle von Stallbauinvestitionen – besondere Anforderungen im Bereich Tierschutz und nachhaltige Tierhaltung erfüllen. Die besonderen Anforderungen im Bereich Tierschutz werden wie bisher in der sogenannten Anlage 1 des AFP konkretisiert und gelten bundeseinheitlich. Neu ist die Unterteilung der Anlage 1 in zwei Teile (Teil A und Teil B).
Im Teil A der Anlage 1 sind die baulichen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung für die sogenannte Basisförderung festgelegt. So wird beispielsweise für die Milchviehhaltung in Laufställen vorgeschrieben, dass
  • die nutzbare Stallfläche mindestens 5,5 m2 je Großvieheinheit betragen muss,
  • für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen ist,
  • Liegeplätze ausreichend und mit geeignetem trockenen Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material versehen werden müssen,
  • für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig,
  • die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können.
  • In der Kälberhaltung muss u.a. der Stall so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.

  • die nutzbare Stallfläche mindestens 5,5 m2 je Großvieheinheit betragen muss,
  • für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen ist,
  • Liegeplätze ausreichend und mit geeignetem trockenen Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material versehen werden müssen,
  • für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig,
  • die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können.
  • In der Kälberhaltung muss u.a. der Stall so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.

Sofern die Anforderungen des Teils A der Anlage 1 und die übrigen Anforderung erfüllt werden, kann eine Basisprämie von bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt werden.
Im Teil B der Anlage 1 sind – ausgehend vom Teil A - zusätzliche und nochmals erhöhte Anforderungen an eine tiergerechte Haltung für die sogenannte Premiumförderung festgelegt. Beispielsweise ist im Bereich Milchviehhaltung ein Auslauf zwingend vorgeschrieben.
Laufhof

Wer seinen Kühen Auslauf bietet, kann mit 10 % höheren Zuschüssen rechnen. (Bildquelle: Elite Magazin)

Laut dem Rahmenplan sind Laufställe förderungsfähig, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m2/GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:

  • bei regelmäßigem Sommerweidegang und
  • bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.

Hinzu kommt, dass bei Inanspruchnahme der Premiumförderung für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen ist, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
  • bei regelmäßigem Sommerweidegang und
  • bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.

Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist nur ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,2:1 zulässig. Beim Einsatz automatischer Melksysteme ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5:1 zulässig.
Da die Erfüllung der Anforderungen des Teils B in erhöhtem Maß die gesellschaftlichen Erwartungen berücksichtigt und auch mit zusätzlichen Investitionskosten verbunden ist, kann in diesem Fall auch ein erhöhter Zuschuss von bis zu 30 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

Länder können Zuschüsse bis auf 40 % aufstocken

Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Zuschusshöhen obliegt den Ländern. Sie können für die Förderung tiergerechter Haltungsverfahren nach den Teilen A und B der Anlage 1 unterhalb der oben genannten Zuschussätze bleiben oder diese Sätze mit Landesmitteln um bis zu fünf Prozent-Punkten aufstocken. Einige Bundesländer haben bereits angedeutet, höhere Zuschüsse zu gewähren. So können Milcherzeuger wohl auch künftig mit Zuschüssen von 25 % kalkulieren. Allerdings müssen die Länder bei der Stallbauförderung künftig neben der Basisförderung grundsätzlich auch eine Fördermöglichkeit nach dem Teil B vorsehen. Dabei ist bei der Haltung von Milchkühen und Aufzuchtrindern ein Abstand zwischen den jeweiligen Zuschusshöhen von zehn Prozent-Punkten vorgeschrieben. Das bedeutet, dass beim Bau besonders artgerechter Laufställe Bauherren mit einem Zuschuss von mindestens 30 Prozent, wahrscheinlich aber sogar mit 35 Prozent der förderfähigen Kosten rechnen können.