Blauzunge: Harte Gangart gegen Impfverweigerer

Bayerische Behörden werden künftig rigoros gegen Landwirte vorgehen, die sich weigern, ihre Rinder gegen das Blauzungenvirus BTV-8 impfen zu lassen.

Nach Informationen des Nachrichtenmagazins Der Spiegel" hat das Amtsgericht Weiden bereits Mitte April gegen einen 33-jährigen Landwirt aus der Oberpfalz Erzwingungshaft angeordnet. Der Landwirt war den Behörden 528 € Bußgeld wegen Nichtimpfens seiner 110 Rinder schuldig geblieben. Gegen Dutzende anderer Bauernfamilien liegen mittlerweile Vollstreckungsbescheide vor, ihre Konten wurden gesperrt, Geld wurde gepfändet, so das Nachrichtenmagazin. Die Summe an fälligen Bußgeldern erreicht bundesweit mittlerweile mehrere tausend Euro. In Deutschland verweigern Hunderte Viehhalter die Pflichtimpfung und verweisen auf angebliche Impfschäden an den Tieren.

Keine Entschädigung durch Tierseuchenkasse bei nicht geimpften Tieren

Die Tierseuchenkassen warnen davor, aus Bequemlichkeit oder um Kosten einzusparen, die Impfung auszulassen. Wer seiner Impfpflicht nicht nachkommt, riskiere finanzielle Einbußen im Falle einer späteren Ansteckung oder Erkrankung, so Jochen Gronholz vom Veterinäramt des Landkreises Lüneburg. „Die Niedersächsische Tierseuchenkasse zahlt keine Entschädigungen an Tierhalter, die ihre Tiere nicht rechtzeitig geimpft haben.“ In ganz Niedersachsen sind bisher gegen den Typ BTV-8 der Blauzungenkrankheit Nur rund 1,2 Millionen Rinder von insgesamt etwa 2,6 Millionen geimpft worden.
Die Verpflichtung für Tierhalter, ihre Tiere gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen ist rechtens. Wie am Dienstag bekannt wurde, wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Eilanträge von vier Landwirten zurück. Diese hatten gegen die Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Februar geklagt, nach der alle Schafe und Ziegen sowie weibliche und männliche Zuchtrinder im Alter von über drei Monaten gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden müssen.

Verwaltungsgericht: Impfpflicht ist rechtens

Das Gericht begründete die Entscheidungen mit einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Impfpflicht. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse der Tierhalter. Die Impfpflicht gegen diese Tierseuche mit hoher Sterblichkeit sei eine nach dem Grundgesetz zulässige Regelung der Berufsausübung, die sich auf europarechtliche Vorgaben stütze. Die Impfung sei entgegen der Auffassung der klagenden Landwirte wirksam, so das Gericht. Im Jahr 2007 seien noch rund 21.000 Erkrankungen amtlich festgestellt worden. 2008 sei die Zahl auf nur 3.000 Fälle gefallen. Bis zum 17. April seien in diesem Jahr nur 117 Fälle aufgetreten.
Die klagenden Landwirte führten mögliche Nebenwirkungen und Impfschäden ins Feld. Nach Meinung des Gerichts gebe es aber keine Erkenntnisse, dass die im Impfstoff enthaltenden Zusatzstoffe zu Nebenwirkungen führen könnten. Bei 18 Millionen verabreichten Impfdosen seien nur in 650 Fällen ein Impfschaden gemeldet worden. Impfschäden würden außerdem durch Entschädigungsleistungen der Tierseuchenkasse ausgeglichen. Gegen die Beschlüsse können die betroffenen Landwirte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.