Hilfspaket Milch

14 Cent bei Lieferverzicht

14 Cent für einen nichtgelieferten Liter Milch, das klingt bei Milchpreisen von knapp über 20 Cent, wie sie in großen Teilen Norddeutschlands derzeit ausgezahlt werden, verlockend. Wer vom Hilfspaket profitieren möchte, sollte sich sputen, denn es werden nur 828,5 Millionen kg Milch "gefördert".

Die EU unterstützt Milchbauern und andere krisengebeutelte Landwirte mit einem 500 Millionen Euro schweren Hilfspaket. Um das Überangebot an Milch in den Griff zu bekommen und damit die Preise zu stabilisieren, will die EU 150 Millionen Euro an Milcherzeuger zahlen, die ihre Produktion drosseln. Die übrigen 350 Millionen Euro gehen an die EU-Staaten zur weiteren Verteilung, davon der größte Betrag von knapp 58 Millionen Euro an Deutschland. Die Bundesregierung wird diesen Betrag noch einmal verdoppeln, so dass insgesamt 116 MillionenEuro zur Verfügung stehen.

Max. 14 Cent je kg Produktionsverringerung …

Das Programm sieht vor, eine Beihilfe von 14 Cent je kg Produktionsverringerung zwischen einer Verringerungs- und einer Referenzperiode des Vorjahres zu gewähren. Es stehen vier dreimonatige Verringerungszeiträume zur Auswahl mit folgenden Antragsfristen:
  1. bis 19.09.2016 für Oktober, November, Dezember
  2. bis 17.10.2016 für November, Dezember, Januar
  3. bis 14.11.2016 für Dezember, Januar, Februar
  4. bis 12.12.2016 für Januar, Februar, März

  1. bis 19.09.2016 für Oktober, November, Dezember
  2. bis 17.10.2016 für November, Dezember, Januar
  3. bis 14.11.2016 für Dezember, Januar, Februar
  4. bis 12.12.2016 für Januar, Februar, März

Milcherzeuger können sich zweimal melden, und zwar beim ersten und vierten Termin. Denn diese Zeiträume überschneiden sich nicht. Die jeweils zuständigen Länderbehörden (z.B. Landwirtschaftskammern) melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Antragsteller und die Gesamtverringerungsmenge. Die BLE fasst die Meldungen der Länder zusammen und meldet sie an die EU-Kommission. Die EU-Kommission ermittelt die insgesamt angebotene Gesamtverringerungsmenge in der EU. Ist diese höher als 1,07 Mio. t wird ein Kürzungskoeffizient festgelegt, der den antragstellenden Landwirten binnen fünf Tagen über die BLE und die zuständigen Landesstellen zurückgemeldet wird.
Spätestens 45 Tage nach Ablauf des Quartals mit verringerter Milchproduktion muss der teilnehmende Landwirt einen Zahlungsantrag stellen. In diesem muss er die verringerte Milchmenge nachweisen. Er bekommt nicht mehr vergütet, als er angemeldet hat. Wenn er die Milchmenge nicht so stark verringert hat wie angemeldet, kann die Verringerungsbeihilfe gekürzt werden. Bei 80 bis 100% der angemeldeten Verringerung wird die volle Prämie gezahlt, bei 50 bis 80 % das 0,8-fache (11,2 Cent/kg), bei 20 bis 50% das 0,5-fache (7 Cent/kg) und bei weniger als 20% entfällt die Prämie. Wenn das Programm schon nach der ersten Antragsperiode finanziell ausgeschöpft ist, gibt es keinen weiteren Antragszeitraum. Das Geld fließt im Jahr 2017. 

…  aber nur für max. 828,5 Mio. kg in Deutschland

Mit den 116 Mio. Euro kann eine Verringerungsmenge von 828,5 Millionen kg gefördert werden. Dies entspricht einer Marktentlastung in Deutschland von etwa 2,5 Prozent. Einzelheiten, wie z.B. ein endgültiger Produktionsausstieg oder einzelbetriebliche Obergrenzen, sind derzeit nicht bekannt.
Weitere geplante Maßnahmen auf nationaler Ebene sind Zuschüsse für die Landwirtschaftliche Unfallversicherung, eine steuerliche Entlastung, ein Steuerfreibetrag zur Schuldentilgung und ein Bürgschaftsprogramm zur Liquiditätssicherung.

Nur für Aussteiger interessant?

 „Profitieren werden bei einem Milchpreis, der um die 20 Cent liegt, von einem derartigen Programm also vor allem die Betriebe, die ihre Milcherzeugung einstellen. Das kann und darf aber nicht das Ziel des Einsatzes öffentlicher Finanzmittel sein“, kritisiert der BDM-Vorsitzende Romuald Schaber.
Aus Sicht des BDM sind kurzfristig folgende Punkte dabei ganz wesentlich:
  • Die Finanzmittel müssen in vollem Umfang für Mengenreduzierungen eingesetzt werden und nicht für steuerliche Entlastungen oder zur Schuldentilgung verwendet werden. Liquiditätshilfen sollten denn auch nur weiterwirtschaftenden Betrieben zugänglich sein.
  • Der für die Produktionsverringerung vorgesehene Betrag von 14 Cent/ kg Milch muss deutlich aufgestockt werden.
  • Die Finanzmittel dürfen nicht nach dem Gießkannen-Prinzip verteilt werden, sondern müssen möglichst zielgerichtet eingesetzt werden.
  • Es braucht eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise, es darf nicht dem Belieben einzelner Bundesländer überlassen sein, ob und wie sie sich an beschlossenen Maßnahmen beteiligen.

  • Die Finanzmittel müssen in vollem Umfang für Mengenreduzierungen eingesetzt werden und nicht für steuerliche Entlastungen oder zur Schuldentilgung verwendet werden. Liquiditätshilfen sollten denn auch nur weiterwirtschaftenden Betrieben zugänglich sein.
  • Der für die Produktionsverringerung vorgesehene Betrag von 14 Cent/ kg Milch muss deutlich aufgestockt werden.
  • Die Finanzmittel dürfen nicht nach dem Gießkannen-Prinzip verteilt werden, sondern müssen möglichst zielgerichtet eingesetzt werden.
  • Es braucht eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise, es darf nicht dem Belieben einzelner Bundesländer überlassen sein, ob und wie sie sich an beschlossenen Maßnahmen beteiligen.

Schaber weist darauf hin, dass ohne eine Deckelung der Milchmenge auf EU-Ebene nicht tatsächlich sichergestellt werden kann, dass die Produktionsverringerungen nicht sogleich durch Mehrmengen anderer Milcherzeuger wieder ausgeglichen werden.
Quelle: Landwirtschaftskammer NRW; Bundeverband Deutscher Milchviehhalter (BDM)